Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.05.2006 (19 U 65/05)
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Nach Auffassung des OLG Karlsruhe führt ein Verstoß gegen den Höchstzinssatz nach § 10 PfandlVO nicht zur Gesamtnichtigkeit des Darlehensvertrages mit dem Pfandleiher, sondern lediglich dazu, dass der in § 10 PfandlV zulässige Höchstzinssatz Inhalt des Vertrages wird.
Ein Firmeninhaber hatte einen Kreditvertrag mit einem gewerblichen Pfandleiher geschlossen und dafür seinen PKW verpfändet. Dabei war ein nach § 10 PfandlV unzulässig hoher Zinssatz vereinbart worden. Vor diesem Hintergrund berief sich der Kreditnehmer auf die Unwirksamkeit des Kreditvertrages. Nach seiner Ansicht sei der Zweck des gesetzlichen Höchstzinssatzes, finanziell überforderte Menschen, denen als letzter Ausweg allein noch das Aufsuchen eines Pfandleihers bliebe, davor zu schützen, Darlehen zu völlig überhöhten Zinsen aufnehmen zu müssen. Dieser Schutzzweck könne nur erreicht werden, wenn ein Verstoß gegen § 10 PfandlV die Gesamtnichtigkeit des Vertrages zur Folge hätte.
Das Gericht wies diese Argumentation zurück und erklärte, der Kreditnehmer sei ausreichend geschützt, wenn der Darlehensvertrag mit dem gesetzlichen Höchstzinssatz fortbestehe. Gemäß § 10 PfandlV ist dies 1% pro Monat vom Darlehensbetrag, damit also 12% p.a. nominal). Eine Gesamtnichtigkeit würde nämlich auch dazu führen, dass der Kreditnehmer zur sofortigen Rückzahlung der ausgezahlten Darlehenssumme verpflichtet wäre. Diese Folge könne nicht Zweck des § 10 PfandlV sein.
Anders wäre dies nur zu bewerten, wenn darin auch gleichzeitig ein Verstoß gegen die guten Sitten gem. § 138 Abs. 1 BGB vorgelegen hätte, was in diesem Fall abgelehnt wurde.
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Datum der Urteilsverkündung: 24.05.2006