Urteil des BGH vom 01.03.2008 (XI ZR 317/06)
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Der BGH hat entschieden, dass der Zusatz in einem Darlehensvertrag "Der Kreditnehmer wird darauf hingewiesen, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt" nicht irreführend oder unpassend ist und somit eine wirksame Widerrufserklärung vorlag. Die vorliegende Widerrufsbelehrung ist insbesondere auch nicht deshalb als ungenügend anzusehen, weil das mit dem Darlehensvertrag verbundene Geschäft als "Kaufvertrag " bezeichnet ist. Zwar entspreche jener Zusatz zwar den Vorgaben des Verbraucherkreditgesetzes, nicht aber denen des Haustürwiderrufsgesetzes. Ein Zusatz gelte aber nur dann als unzulässig und unpassend, wenn er Erklärungen enthielte, die einen eigenen Inhalt aufweisen oder einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa "der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde."
In dem konkreten Fall begehrt der Kläger die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die beklagte Bank zur Finanzierung der wirtschaftlichen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gewährt hat und beruft sich dabei auf die unzureichende Widerrufsbelehrung.
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Datum der Urteilsverkündung: 01.03.2008