Datum: 21.07.2005

Werbeaktion "Sammelt für unsere Klassenfahrt" ist wettbewerbswidrig

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Celle vom 21.07.2005 (13 U 13/05)

Werbeaktionen, die potentiell unter Schülern einen Gruppenzwang zum Kauf der Produkte des Herstellers auslösen sind wettbewerbswidrig. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle am 21. Juli 2005 in zweiter Instanz. Auf die Entscheidungsfreiheit der Schüler und ihrer Eltern, Produkte des Herstellers zu kaufen, werde in unangemessener und unsachlicher Weise eingewirkt. Entscheidet sich eine Schulklasse an einer solchen "subventionierten" Klassenfahrt teilzunehmen, hätten es "Abweichler" seien es Schüler oder Eltern schwer, sich durchzusetzen. Sie könnten sich - auch seitens der Lehrer - dem Vorwurf des "Spielverderbers", der Kleinlichkeit und vor allem der mangelnden Solidarität mit der Klassenmehrheit ausgesetzt und schon deshalb gezwungen sehen, die Klassenfahrt durch den Kauf der Produkte des Herstellers zu unterstützen. führt das Gericht in der Urteilsbegründung aus. Dadurch werde ein unzulässiger Kaufzwang auf Eltern und Schüler ausgeübt.

Das Landgericht Hannover hatte die Klage in der Vorinstanz abgewiesen. Zur Rechtsfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wurde wegen des gewandelten Verbraucherleitbildes die Revision zugelassen.

Datum der Urteilsverkündung: 21.07.2005

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Urteil des Oberlandesgerict Celle | Az. 13 U 13/05

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