Wenn der Zweck einer Zahlung nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung ist, den tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen, liegt eine sogenannte unpfändbare Aufwandsentschädigung vor.
Aufwandsentschädigungen stellen kein Entgelt für eine Arbeitsleistung dar, das pfändbar wäre, sondern lediglich den Ersatz für tatsächlich entstandene Auslagen. Diese hat der Schuldner aus seinem Vermögen erbracht oder muss sie noch erbringen.
Das Gericht führt aus, dass der Schuldner davor geschützt sein muss, dass ihn durch eine Pfändung letztlich eine erneute Entziehung trifft. Damit würde er auch seine Tätigkeit nicht fortführen können. Dies betrifft jedoch nur die Entschädigung des Aufwands, nicht hingegen eine etwaige Vergütung der Tätigkeit. Aus diesem Grunde ist zu unterscheiden, ob ein tatsächlich entstandener Aufwand abgegolten oder Verdienstausfall ausgeglichen werden soll. Letzterer ist pfändbar.
Datum der Urteilsverkündung: 06.04.2017