Urteil des BGH Karlsruhe vom 06.05.2003 (XI ZR 226/02), rechtskräftig
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Liegen die Voraussetzungen, die einen Anspruch des Kreditnehmers auf vorzeitige Ablösung des Kredits begründen, nicht vor, steht es der Bank frei ob sie sich auf eine Kreditablösung einlässt und ein Vorfälligkeitsentgelt festlegt. Dem BGH folgend, ist die Festlegung eines Entgeltes seitens der Bank rechtswirksam, solange die Grenzen der Sittenwidrigkeit nicht überschritten werden.
Das Urteil sagt jedoch nichts darüber, wie Fälle zu bewerten sind, in denen die Bank dem Kunden den Eindruck vermittelt, nur Schadensersatz nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen zu verlangen. Es kommt daher weiterhin auf den Einzelfall an.
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Datum der Urteilsverkündung: 06.05.2003