Datum: 04.09.2012

Voraussichtliche Flugzeiten müssen verbindlich sein

vzbv klagt gegen kurzfristige Änderungen bei Flugreisen

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Wenn die Flugzeit kurz vor Beginn des Fluges verschoben wird…
Reisezeit, die schönste Zeit des Jahres: Eine nicht unerhebliche Rolle bei der Entscheidung für eine bestimmte Pauschalreise spielt die genannte Flugzeit. Sie kann dazu führen, dass man einen Urlaubstag mehr oder weniger hat. Und entspannt oder total gestresst am Urlaubsort ankommt.

Zunächst wähnt man sich auf der sicheren Seite: Man erhält eine Reisebestätigung, in der meist die Flugzeiten genannt werden. Erst kurz vor Beginn der Reise, mit der Übersendung der Reiseunterlagen, folgt für die Verbraucher das manchmal unangenehme Erwachen. Der Flug am Vormittag wurde in die frühen Morgenstunden oder auf den späten Abend verlegt. Wer nachfragt, wird auf das Kleingedruckte verwiesen.

Muss die Flugzeit angegeben werden?

Im Kleingedruckten befinden sich dann Formulierungen wie „Änderungen vorbehalten“ oder „die aktuellen Flugzeiten entnehmen Sie ihren Flugtickets“. Dies führt dazu, dass die bei der Buchung genannten Zeiten unverbindlich sind. Teilweise werden die Flugzeiten in der Reisebestätigung auch gar nicht genannt.

Nach Auffassung des vzbv gibt es aber eine klare Regelung in der EU-Pauschalreiserichtlinie, die dazu verpflichtet, Tag und Zeit der Abreise und Rückkehr exakt anzugeben. Der deutsche Gesetzgeber hat sich in § 6 BGB InfoV weniger klar ausgedrückt: Danach muss die Reisebestätigung nur die voraussichtliche Zeit der Abreise und Rückkehr enthalten.

Was hat der vzbv gegen diese Praxis unternommen?

Der vzbv hat 15 Pauschalreiseanbieter und Fluggesellschaften wegen Änderungsklauseln der Flugzeiten und/oder unverbindlicher Angabe der Flugzeiten abgemahnt. In fünf Fällen wurde bisher eine Unterlassungserklärung abgegeben und in neun Fällen wurde Klage erhoben.

In den Gerichtserfahren gegen TUI, Schauinsland-Reisen und Alltours wurde von den Landgerichten folgendes klargestellt: Die „voraussichtlichen“ Zeiten sind keineswegs unverbindlich, sondern fester Bestandteil des Reisevertrags. Der Veranstalter ist daran gebunden. Er darf sich lediglich Änderungen aus triftigem Grund vorbehalten, die für den Kunden zumutbar sind.

Ähnlich entschieden die Richter in den Verfahren gegen easyJet, Air Berlin und British Airways.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Haben sie Bestand, werden solche Praktiken in Zukunft wahrscheinlich immer seltener vorkommen.

Datum der Urteilsverkündung: 04.09.2012

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vpk Fluggastrechte September 2012

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Kerstin Hoppe

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