Preiserhöhungen, über die der Energieversorger in E-Mails informiert, die auch andere Informationen enthalten, ohne dass gesondert hervorgehoben auf die Preiserhöhungen und ein damit verbundenes Sonderkündigungsrecht hingewiesen wird, sind unwirksam.
Ein Energieversorger wurde verklagt, es zu unterlassen, Verbraucher über beabsichtigte Gaspreiserhöhungen durch E-Mails zu informieren, welche auch andere Informationen enthielten und nicht gleichzeitig deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Gaspreises und auf das im Zusammenhang mit der Preisänderung bestehende Sonderkündigungsrecht des Verbrauchers hinwiesen. Das gleiche gelte für Strompreiserhöhungen. Der Energielieferant verstieß damit gegen Verbraucherschutzrecht, da in den E-Mails nicht in transparenter und verständlicher Weise über die beabsichtigte Preisänderung und das daraus resultierende Kündigungsrecht informiert wurde: Die Emails waren ersichtlich in der Absicht verfasst, dem Leser von Anfang an den Glauben zu vermitteln, es gehe allein um allgemeine Informationen, die nicht das Vertragsverhältnis mit dem Verbraucher beträfen. Erst nach anderthalb eng beschriebenen Seiten ist von einer Preiserhöhung im konkreten Vertragsverhältnis die Rede. In dem Verständnis, dass das Schreiben nicht das konkrete Vertragsverhältnis betreffen würde, wird der Verbraucher sowohl durch eine allgemein gehaltene Überschrift als auch durch den letzten Absatz der E-Mails bestätigt, in dem es heißt, man habe den Kunden über die aktuellen Begebenheiten auf dem Gasmarkt informiert und seine monatlichen Belastungen durch die getroffene Maßnahme stabil gehalten. Der Energielieferant darf sich somit nicht auf in solcher Weise mitgeilte Preiserhöhungen berufen, da diese unwirksam sind.
Datum der Urteilsverkündung: 20.10.2016