Datum: 14.11.2017

Versicherungsfall bei Verweigerung der Anerkennung eines Darlehenswiderrufs durch die darlehensgewährende Bank

Urteil des OLG Köln vom 14.11.2017 (9 U 40/17)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Maßgeblich ist für die Gewährung von Deckungsschutz durch eine Rechtsschutzversicherung für den Fall eines Darlehenswiderrufs der Zeitpunkt, in dem der Widerruf erklärt und von der darlehensgebenden Bank zurückgewiesen wurde.

Zwischen den Parteien bestand ein Rechtsschutzversicherungsverhältnis. Der Kläger hatte im Verhältnis zu seiner Bank einen Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen. Dieser Widerruf ist jedoch von der Bank zurückgewiesen worden; daraufhin wollte der Kläger Deckungszusage von der beklagten Versicherung erhalten, um den Widerruf gerichtlich durchzusetzen. In der ersten Instanz war die Klage erfolglos geblieben, weil der Versicherungsfall nach Ansicht des LG Köln durch eine Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, ausgelöst worden ist. Das OLG Köln hat dies nun korrigiert und der Klage stattgegeben. Maßgeblich komme es auf den Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs an, der unstreitig in einem Zeitpunkt erklärt wurde, in dem das Versicherungsverhältnis bestand, sowie die Zurückweisung des Widerrufs durch die darlehensgebende Bank. Es habe auch keinen Einfluss, ob der Widerruf unmittelbar nach Abschluss des Darlehensvertrages erklärt wurde oder Jahre später, unabhängig davon, was die Motivation für die Erklärung des Widerrufs war.

Datum der Urteilsverkündung: 14.11.2017

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