Datum: 29.05.2013

Versicherungen müssen Kundenwillen respektieren

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Urteil des BGH vom 29.05.2013 (IV ZR 165/12)

Versicherungen müssen grundsätzlich mit den von ihren Kunden bevollmächtigten Vertretern (z. B. Makler) im Rahmen des Versicherungsverhältnisses korrespondieren.

Ein Versicherungsnehmer hatte einen Makler bevollmächtigt, ihn gegenüber der jeweiligen Versicherung zu vertreten. Der Makler hatte eine Haftpflichtversicherung unter Berufung auf diese Vollmacht gekündigt. Die Versicherung hatte zwar die Kündigung bestätigt und dem Makler mitgeteilt, dass sie seine Erklärungen unter Vorlage der Vollmacht als solche des Kunden ansehe, Schriftwechsel jedoch ausschließlich mit dem Versicherungsnehmer führen würde. Der Versicherungskunde hatte geklagt und verlangt, dass die Versicherung mit dem Makler den Schriftverkehr führe und ihm im Übrigen auch auf dessen Verlangen zu dem Vertrag Auskunft gebe.

Der Bundesgerichtshof hat das für den Kunden ungünstige Urteil des LG Münster aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen, da dort noch weitere Feststellungen nötig seien. Eine Versicherung habe jedoch aufgrund vertraglicher Nebenpflichten grundsätzlich mit dem vom Kunden eingeschalteten Vertreter zu korrespondieren. Diesen Wunsch des Kunden, sich beispielsweise von einem Makler vertreten zu lassen, habe der Versicherer zu respektieren. Nur wenn es dem Unternehmen unzumutbar wäre, könne es dies im Einzelfall verweigern. Die Unzumutbarkeit ergebe sich jedoch nicht schon allein aus dem vom Versicherungsunternehmen gewählten Vertriebsweg seiner Produkte.

Datum der Urteilsverkündung: 29.05.2013

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