Datum: 12.10.2005

Versicherte haben Anspruch auf Mindestrückzahlung bei vorzeitiger Kündigung

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH Karlsruhe vom 12.10.2005 (IV ZR 162/03)

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Der BGH hat am 12.10.2005 in einem Urteil verkündet, dass die nachträgliche Ersetzung von intransparenten Klauseln durch einen eingesetzten Treuhänder nachträglich keine Transparenz herstellen kann. Weiterhin hat sich der BGH dafür ausgesprochen, dass den Versicherten, die zwischenzeitlich den Vertrag gekündigt haben, einen Mindestrückkaufswert zu zahlen ist. Betroffen sind Verträge, die zwischen Ende Juli 1994 und Mitte 2001 abgeschlossen worden sind. Alle Versicherungsnehmer gekündigter Verträge, die in dieser Zeit Verträge abgeschlossen haben und bei denen intransparente Vertragsklauseln durch einen Treuhänder ersetzt wurden, haben durch die BGH-Entscheidung einen Anspruch auf eine Mindestrückzahlung.

Das Urteil des BGH hat darüber hinaus eine weitreichende Wirkung auf die Mindestrückkaufwerte bei Kapitallebensversicherungen an sich und wird voraussichtlich auch in bei der Neugestaltung des Versicherungsvertragsgesetzes Berücksichtigung finden.

Der BGH hat bezüglich des Mindestrückkaufswerts ausgeführt: "Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung bleibt jedenfalls die versprochene Leistung geschuldet; der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag wird bestimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals. Bereits erworbene Ansprüche aus einer vereinbarten Überschussbeteiligung werden dadurch nicht erhöht."

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Datum der Urteilsverkündung: 12.10.2005

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