OLG Naumburg vom 27.10.2011 (9 U 96/11)
Ein von der Stiftung Warentest getestetes Unternehmen darf sich aus den Untersuchungsergebnissen nicht nur die Rosinen herauspicken. Hat eine Versandapotheke zwar als Testsieger, aber trotzdem nur mit „Befriedigend“ abgeschnitten, darf sie nicht nur mit der „Bestnote (2,6)“ werben. Sie muss auch das weniger schmeichelhafte Qualitätsurteil benennen, entschied das Oberlandesgericht Naumburg.
In einem Test von Versandapotheken der Stiftung hatte die Firma mycare zusammen mit einem weiteren Anbieter am besten abgeschnitten. Daraufhin warb sie mit der „Bestnote (2,6)“ im Test. Dagegen hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt. Was die Werbung verschwieg: Insgesamt hatten die Tester den Versandapotheken ein schlechtes Zeugnis ausgestellt, selbst die beiden Testsieger kamen über ein „befriedigend“ nicht hinaus. Die Richter gaben der Klage statt. Durch die selektive Wiedergabe der Bewertungsergebnisse bestehe die Gefahr der Irreführung. Die Werbung verschleiere, dass die Stiftung Warentest die Leistungen der Versandapotheke nur mit „befriedigend“ bewertet hat. Die Angabe des Notenwertes von 2,6 ändere daran nichts. Verbraucher würden diesen Wert nicht ohne weiteres in die Skala der Schulnoten einreihen. Es gebe für Produktbewertungen im Internet und in den Printmedien eine Vielzahl unterschiedlicher Skalen, zum Beispiel die Einordnung von Hotels in Kategorien von 1 bis 5 Sternen.
Datum der Urteilsverkündung: 27.10.2011