Datum: 20.03.2013

Verjährung des Rückzahlungsanspruchs für Bearbeitungsgebühren

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des AG Stuttgart vom 20.03.2013 (1 C 39/13)

Die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs eines formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsentgelts bei Verbraucherkrediten war bis zur Veröffentlichung des Beschlusses des OLG Celle vom 13.10.2011 (Az.: 3 W 86/11) hinausgeschoben.

 

 

Ein Verbraucher hatte zwei Darlehensverträge (25.10.2007 und 17.09.2010) abgeschlossen. Für beide Verträge hatte die Bank Bearbeitungsgebühren erhoben. Der Verbraucher hatte am 27.09.2012 und anwaltlich am 12.12.2012 die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren verlangt. Die Bank hatte unter anderem damit argumentiert, dass zumindest für den im Jahr 2007 abgeschlossenen Vertrag die Rückforderungsansprüche verjährt seien und eine Zahlung abgelehnt.

 

Das Gericht sah dies anders und entschied zu Gunsten des Verbrauchers. Bei den Gebühren handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Regelung sei als Preisnebenabrede kontrollfähig und halte einer Inhaltskontrolle nicht stand.

 

Entgegen der Annahme der Bank sei der Rückzahlungsanspruch für den in 2007 geschlossenen Vertrag auch nicht verjährt. Auch wenn der Verbraucher Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden Umständen gehabt habe, so könne die Zumutbarkeit einer Klageerhebung bis zur objektiven Klärung der Rechtslage hinausgeschoben sein. Dementsprechend sei dem Verbraucher die Klage zumindest vor der Veröffentlichung des Beschlusses des OLG Celle vom 13.10.2011 (Az.: 3 W 86/11) unzumutbar gewesen, da erst damit von einer einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden könne, insbesondere auch unter Berücksichtigung der älteren entgegenstehenden BGH-Rechtsprechung.

Datum der Urteilsverkündung: 20.03.2013

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