Urteil des LG Karlsruhe vom 30.01.2013 (1 S 108/12)
Aus der Kostenausgleichsvereinbarung besteht keine Zahlungspflicht bei Widerruf der zugleich abgeschlossenen fondsgebundenen Rentenversicherung, wenn die Widerrufsbelehrung keine hinreichende Aufklärung bezüglich des Schicksals der Kostenausgleichsvereinbarung bei Widerruf des Versicherungsvertrages ergibt.
Die Prisma Life AG hatte ihren Kunden auf Zahlung aus einer separaten Kostenausgleichsvereinbarung, die im Zusammenhang mit einer fondsgebundenen Rentenversicherung abgeschlossen worden war, verklagt. Der Verbraucher hatte zuvor über seine Rechtsanwältin den Versicherungsvertrag sowie die Kostenausgleichsvereinbarung widerrufen lassen.
Das LG Karlsruhe urteilte zu Gunsten des Versicherungskunden. Zwischen Versicherung und Kunde sei keine wirksame Kostenausgleichsvereinbarung zustande gekommen. Die Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag sei fehlerhaft gewesen, da diese keinen Hinweis enthalten habe, dass die Kostenausgleichsvereinbarung bei Widerruf des Versicherungsvertrages nicht wirksam zustande komme. Die Widerrufsfrist habe somit nicht zu laufen begonnen. Durch den wirksamen Widerruf des Versicherungsvertrages sei die Kostenausgleichsvereinbarung aufgrund der Vertragsgestaltung der Versicherung nicht zustande gekommen.
Die Versicherung hat somit keinen Anspruch auf die Zahlung aus der Kostenausgleichsvereinbarung und musste darüber hinaus die bereits vom Versicherten darauf geleisteten Zahlungen an diesen zurückerstatten. Die Prisma Life AG hat gegen das Urteil zunächst Revision eingelegt (Az.: IV ZR 99/13), sich dann aber mit dem Kunden verglichen und den kompletten Betrag an den Versicherten zurückgezahlt. Aus Verbrauchersicht wäre eine Entscheidung des BGH allerdings zu begrüßen gewesen.
Datum der Urteilsverkündung: 30.01.2013