Urteil des BGH vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08)
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Die Widerrufsbelehrung eines Kreditvertrages muß allgemeinverständlich sein. Sofern sie den Eindruck erweckt, die Widerrufsfrist beginne bereits mit Zusendung der Vertragsunterlagen, entspricht sie nicht den gesetzlichen Vorgaben. Bilden Kreditvertrag und finanziertes Geschäft eine wirtschaftliche Einheit und ein Teil des Kredites ist dem Verkäufer (Unternehmer) bereits zugeflossen, tritt im Abwicklungsfalle die Bank an die Stelle des Verkäufers (Unternehmers).
Ein Kunde hatte sich an einer Immobilienfondsgesellschaft beteiligt. Diese Beteiligung hatte er zum Teil über einen Kredit finanziert. Er widerrief den Kreditvertrag, nachdem die Fondsgesellschaft insolvent wurde. Seinen Widerruf stützte er unter anderem auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Kreditvertrag.
Dem stimmte der Bundesgerichtshof zu. Eine Widerrufsbelehrung bezweckt den Schutz des Verbrauchers. Hierfür ist eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung notwendig. Im vorliegenden Fall hat die Bank bei dem Kunden das Verständnis erweckt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zusendung der Vertragsunterlagen. Dies ist unrichtig. Durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt, so dass der Kunde von dem Vertrag zurücktreten konnte. Da es sich bei Fondsbeitritt und Kreditvertrag um ein verbundenes Geschäft handelte, konnte der Kunde ebenfalls seine an den Fonds geleistete Eigenkapitalleistung geltend machen.
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Datum der Urteilsverkündung: 10.03.2009