Will der Reisende, der einen Reisevertrag abgeschlossen hat, dass statt seiner eine andere Person die Reise antreten soll, muss er ebenso für die Mehrkosten aufkommen, die dadurch entstehen, dass der Veranstalter ein neues Flugticket buchen muss, weil das alte nicht übertragbar war.
Der Verbraucher buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin für seine Eltern eine Reise nach Dubai zu einem Gesamtpreis von 1.398 Euro. Die Beförderung sollte durch eine Linienfluggesellschaft (Emirates) erfolgen. Da die Mutter erkrankte, erkundigte er sich zwei Tage vor Abflug nach den Bedingungen eines Eintritts zweier anderer Personen in den Reisevertrag. Demnach erfordere eine Umbuchung entweder den Erwerb von Business-Class-Tickets mit Mehrkosten von 1.850 Euro pro Person oder neuer Economy-Class-Tickets mit anderer Abflugzeit und Mehrkosten von 725 Euro pro Person. Der Kläger trat daraufhin vom Reisevertrag zurück.
Nachdem der Reiseveranstalter eine Rücktrittsentschädigung in Höhe von 90 Prozent des Reisepreises in Rechnung stellte, klagte der Verbraucher. Während das Amtsgericht die Klage abwies, gab das Berufungsgericht dem Verbraucher Recht. Der Reiseveranstalter habe schuldhaft den Rücktritt des Klägers vom Reisevertrag verursacht. Der Bundesgerichtshof stellte nun jedoch das Urteil des Amtsgerichts wieder her.
Demnach kann der Reisende zwar grundsätzlich bis zum Reisebeginn verlangen, dass statt seiner ein Dritter in den Reisevertrag eintritt. Allerdings haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter dann für die entstehenden Mehrkosten. Zu diesen Mehrkosten zählen nicht nur die reinen Verwaltungskosten einer Umbuchung sondern auch solche Kosten, die sich aus der Ausgestaltung des Beförderungsvertrags des Reiseveranstalters mit der vorgesehenen Linienfluggesellschaft ergeben.
Der Reiseveranstalter ist auch nicht verpflichtet, seine Verträge beispielsweise mit einer Fluggesellschaft so zu gestalten, dass der Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag für den Reisenden besonders günstig ist. Im Zweifel entspräche dies auch nicht dem Interesse der Verbraucher, weil sich hierdurch die Kosten des Reiseveranstalters und damit die Preise erhöhen könnten.
Datum der Urteilsverkündung: 27.09.2016