Versicherungsklauseln einer Rechtsschutzversicherung, die den Versicherungsnehmer indifferenziert dazu anhalten „alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte“, sind intransparent und somit unzulässig.
Eine Versicherungsgesellschaft hatte in ihren Versicherungsbedingungen für eine Rechtsschutzversicherung unter anderem die Klausel benutzt, dass der Versicherungsnehmer alles zu vermeiden hätte, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte. Hiergegen hatte eine Verbraucherschutzorganisation geklagt.
Das Landgericht Dortmund urteilte zu Gunsten der Verbraucherschützer. Die Klausel unterliege gerichtlicher Kontrolle. Sie verdeutliche dem Kunden seine Pflichten im Schadenfalle nicht hinreichend. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer müsse klar und deutlich vermittelt werden, welche Rechte und Pflichten er habe. Dies habe unter anderem auch der BGH mit Verfügung vom 22.05.2009 im Verfahren IV ZR 352/07 angedeutet. Die Klausel sei somit unwirksam.
Datum der Urteilsverkündung: 30.06.2011