Wer damit wirbt, dass Verbraucher ein Fitness-Band geschenkt bekommen, wenn sie einen Gratis-Test durchführen, muss das Versprechen auch einhalten. Das Urteil hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erstritten.
Unter der Domain slimsticks-abo.de wurde für das Nahrungsergänzungsmittel Slimstick geworben, das die beklagte Payplus GmbH vertreibt. Dort stand unter anderem: „Das Slimsticks FitBand – kostenlos für Ihr Vertrauen. Nach dem Test belohnen wir Sie und schenken Ihnen das Slimsticks FitBand (statt 79,99) für Ihre Treue. Das Slimstick FitBand erhalten Sie kostenlos und garantiert nach dem Testzeitraum und Sie können es in jedem Fall behalten!“
Beim Weiterklicken erschien dann das Bestellformular. Die Seite wurde eingeleitet mit den Text: „Ja! Ich möchte ein Paket SlimSticks gratis. Ich kann SlimSticks dann 14 Tage testen. Wenn ich zufrieden bin, brauche ich nichts weiter zu tun, ich beziehe dann SlimSticks zu nebenstehenden Konditionen im 90 Tage SlimSticks Programm für monatlich 49,90 € (insgesamt 149,70€). Das SlimSticks FitBand Bluetooth und die SlimSticks erhalte ich mit der ersten Lieferung im SlimSticks 90 Tage Programm.“
Irreführende Werbung
Das sah das Landgericht Aachen als wettbewerbswidrig an, weil Verbraucher nicht darüber informiert werden, dass sie erst das 90-Tage-Programm für 149,70 Euro bestellen müssen, um das FitBand zu bekommen. „Zudem ist die Werbung irreführend, weil sie den unzutreffenden Eindruck erweckt, das Band nach der Bestellung des kostenlosen Testpaketes behalten zu dürfen.“, so die Richter. Sie verurteilten die Beklagte, die wettbewerbswidrigen Aussagen zu unterlassen
Die beklagte Payplus GmbH hatte gegen die Klage des vzbv auch vorgebracht, sie sei die falsche Beklagte. Sie habe die Webseite slimsticks-abo.de an die Firma Big Shop B.V. verpachtet, diese Firma sei Betreiberin der Homepage und damit die richtige Adressatin der Klage.
Das ließ das Gericht nicht gelten: Erstens spreche vieles dafür, dass die Payplus GmbH die wahre Betreiberin der Webseite sei; denn sie sei Inhaberin der Domain und über die Seite würden ausschließlich ihre Produkte vertrieben. Zweitens seien ihr die wettbewerbswidrigen Handlungen auf der Webseite jedenfalls zurechenbar und daher sei sie verantwortlich.
Auch als Verpächterin der Webseite müsse sie die Gefahr von Wettbewerbsverstößen im Rahmen ihrer Möglichkeiten begrenzen, wenn sie von solchen erfahre. Seit der Abmahnung habe sie positiv Kenntnis gehabt, dass auf der Seite, die ausschließlich für ihre Produkte werbe, falsche, irreführende und damit wettbewerbswidrige Angaben gemacht wurden. Die Beklagte hätte daher alle zumutbaren Vorkehrungen treffen müssen, um diese Verstöße zu verhindern, notfalls, indem sie den Pachtvertrag für die Webseite kündige. Daher sei sie zur Unterlassung verpflichtet.
Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Dezember 2016 (42 O 127/16)
Datum der Urteilsverkündung: 16.10.2017