OLG Köln vom 10.08.2012 (6 U 54/12)
Eine Reinigung darf die Haftung für durch leichte Fahrlässigkeit beschädigte Kleidungsstücke nicht auf das 15-fache des Reinigungspreises beschränken. Das hat das Oberlandesgericht Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Deutschen Texilreinigungsverband entschieden. Unzulässig ist auch die vom Verband empfohlene Klausel, nach der eine Reinigung maximal den Zweitwert ersetzt, wenn die Kleidung wegen grober Fahrlässigkeit ruiniert wurde. Die strittigen Haftungsklauseln wurden bislang von den meisten Reinigungsbetrieben in ihren Allgemeinenen Geschäftsbedingungen verwendet.
Laut Verbandsempfehlung haftet die Reinigung nur bis zur Höhe des Zeitwertes, wenn ein Kleidungsstück verloren geht oder durch grobe Fahrlässigkeit eines Mitarbeiters beschädigt wird. Nach der gesetzlichen Regelung ist jedoch der Wiederbeschaffungswert maßgeblich. Die Richter erkannten zwar an, dass bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes ein prozentualer Abschlag für einen altersbedingten Wertverlust gerechtfertigt sei. Der Abschlag müssen aber vom aktuellen Handelspreis vorgenommen werden und nicht vom dem oft niedrigeren Anschaffungspreis, zu dem der Kunde das Kleidungsstück einmal gekauft hat. Das sei durch die Formulierung der Klausel und die vom Verband erstellten Zeitwerttabellen nicht gewährleistet.
Zudem erwecke die Klausel den falschen Eindruck, als könne der Kunde in keinem Fall einen höheren Schadenersaz als den Zeitwert fordern. Der Wiederbeschaffungswert könnte aber im Einzelfall selbst den korrekt berechneten Zeitwert übersteigen - zum Beispiel, wenn das Kleidungsstück nur im Ausland erhältlich ist und Reisekosten für die Wiederbeschaffung anfallen.
Als unzulässig werteten die Richter auch die Klausel, nach der ein Kunde höchstens das 15-fache des Bearbeitungspreises erhält, wenn ein Kleidungsstück durch leichte Fahrlässigkeit ruiniert wird. Diese Haftungsbegrenzung berücksichtige nicht den zum Teil sehr unterschiedlichen Wert der Kleidungsstücke, monierten die Richter. Bei einem Kunden, dessen besonders hochwertiger Ledermantel beschädigt wurde, stehe der Ersatzbetrag in keinem Zusammenhang zur tatsächlichen Schadenshöhe. Dafür gebe es keinen Grund.
Datum der Urteilsverkündung: 10.08.2012