Datum: 03.02.2015

Unzulässige Gebühren beim Online-Shop für Nutzung bestimmter Zahlungsarten

Urteil des OLG Dresden vom 03.02.2015 (14 U 1489/14)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Die Erhebung von Gebühren bei Zahlung in einem Online-Shop mit allen anderen Zahlungsmitteln als der Visa Electron-Karte oder der MasterCard Gold ist unzulässig.

Fluege.de ist im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt worden, Kunden als kostenlose Zahlungsmöglichkeiten nur die fluege.de MasterCard Gold oder die Visa-Electron-Karte anzubieten.

Die Firma verstoße damit gegen EU-Regeln, da den Kunden zunächst nur der niedrigere Preis angezeigt werde, den sie bei Verwendung der beiden Karten zahlen müssten, nicht aber der höhere Preis bei Verwendung sonstiger „üblicher“  Zahlungsmittel. Die beiden Karten würden entweder nur in geringem Umfang genutzt (Visa Electron) oder müssten vorab bestellt werden (fluege.de MasterCard Gold).

Mit den beiden Karten würden die andernfalls anfallenden Zahlungspauschalen für eine Zahlung per Lastschrift oder gängiger Kreditkarten nicht etwa „vermeidbar“, da es der EU-Verordnung und deren Zielen grundsätzlich widerspräche, den stets auszuweisenden Endpreis allein auf der Grundlage dieser Ausnahmen von der Regel zu berechnen. Ein derartiges Verständnis der Vorschrift würde Umgehungsmöglichkeiten Tür und Tor öffnen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn ein nicht unerheblicher Anteil der Kunden von einer gebührenfreien Zahlungsmöglichkeit ausgeschlossen bleibe, weil er über keine der beiden Karten verfüge. Für diese Kunden stelle sich die Buchungsgebühr bereits bei Beginn des Buchungsvorganges als „unvermeidbar“ dar.

Datum der Urteilsverkündung: 03.02.2015

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