Urteil des OLG Stuttgart vom 24.02.2010 (9 U 58/09)
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Anlageberater müssen ihre Kunden zusätzlich aufklären, wenn ein Verkaufsprospekt nicht hinreichend darüber Auskunft gibt, welche Vermittlungsprovision er aus dem Betrag erhält, den der Käufer bezahlt.
Ein Verbraucher hatte Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds erworben, wobei die Hälfte der Anteile von der anlageberatenden Bank finanziert worden war. Ihm war der Fondsprospekt übergeben worden. Nachdem der Fonds von der Insolvenz bedroht war, hatte der Kunde geklagt. Er hatte geltend gemacht, er sei falsch beraten worden.
Nach Meinung des Oberlandesgerichtes sei dem Verbraucher überwiegend Recht zu geben. Zwischen Bank und Kunde sei ein Beratervertrag zustande gekommen. Da der Prospekt unzulänglich gewesen sei, hätte der Anlageberater umfänglich aufklären müssen, was er versäumt habe. Die Höhe von Rückvergütungen - unabhängig davon, ob es sich um echte kick-back-Zahlungen, also aus vom Anleger an den Fonds gezahlten Ausgabeaufschlägen handele - sei weder aus dem Prospekt noch dem Zeichnungsschein ersichtlich. Daher wäre der Berater zur weiterführenden Aufklärung verpflichtet gewesen. Der Verbraucher habe Anrecht auf entsprechenden Schadensersatz, von dem jedoch der erlangte Steuervorteil abzuziehen sei.
Das Verfahren ist mittlerweile vor dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen XI ZR 76/10 anhängig. Eine Entscheidung steht noch aus.
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Datum der Urteilsverkündung: 24.02.2010