Sparkassen können Girokonten auf Guthabenbasis nur kündigen, wenn ihnen die Fortführung des Girovertrags im Einzelfall unzumutbar ist.
Der Bundesgerichtshof bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung der Vorinstanzen, welche die Unwirksamkeit einer Sparkassenklausel zur Kündigung festgestellt hatten, nachdem Verbraucherschützer auf Unterlassung geklagt hatten.
Die Klausel benachteilige Verbraucher unangemessen und sei intransparent. So werde das Recht der Sparkasse auf ordentliche Kündigung nicht vom Vorhandensein eines sachgerechten Grundes abhängig gemacht. Auch reiche die Verwendung der salvatorischen Klausel „Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen …“ einerseits nicht aus, um die fehlende Transparenz wettzumachen, andererseits sei sie aber wegen Verstoßes gegen das Verständlichkeitsgebots unwirksam. Allerdings könnten Kunden auf Grundlage der Klausel ihrerseits kündigen – die Wirksamkeit zu Lasten der Sparkasse sei nicht betroffen.
Datum der Urteilsverkündung: 05.05.2015