LG Stuttgart vom 17.01.2013 (11 O 216/12)
Das Landgericht Stuttgart hat Reader's Digest untersagt, Teilnehmern an einem Gewinnspiel unwirksame Einwilligungen in die Weitergabe ihrer persönlichen Daten unterzuschieben.
Reader's Digest hatte Verbraucher zur Teilnahme an einem Gewinnspiel aufgefordert und den Schreiben einen "Sofort-Bonus-Vergabescheck" beigefügt. In den Teilnahmebedingungen auf der Rückseite des "Vergabeschecks" hieß es unter anderem: "Gelegentlich geben wir Adressdaten (nur Name und Anschrift) an solche befreundete Unternehmen zu Werbezwecken weiter, die sich an den Standards des Deutschen Dialogmarketing Verbandes unterziehen."
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sah darin einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Danach ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Werbezwecke nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. Die Klausel erwecke den Eindruck, der Teilnehmer stimme mit der Versendung der Gewinnspielunterlagen der Weitergabe seiner Daten zu, kritisierte der vzbv. Von einer bewussten Willenserklärung könne aber keine Rede sein. Die Klausel war weder hervorgehoben, noch musste sie unterschrieben werden. Zudem sei die Klausel so unbestimmt, dass der Verbraucher nicht einmal abschätzen könne, in welchem Umfang Reader's Digest von der Möglichkeit der Datenübermittlung Gebrauch mache.
Da das Unternehmen zunächst keine Unterlassungserklärung abgab, reichte der vzbv Klage ein. Vor dem Stuttgarter Landgericht erkannte Reader's Digest den Unterlassungsanspruch an, so dass die Richter nur noch ein Anerkenntnisurteil ohne Begründung verfassen mussten.
Datum der Urteilsverkündung: 17.01.2013