Die Entgeltklausel einer Bank, die bei Privatgirokonten für ausnahmslos jede Buchung die Zahlung von 0,35 Euro vorsieht, ist unwirksam.
Verbraucherschützer hatten eine Bank auf Unterlassung verklagt. Das Kreditinstitut hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel eingebaut, die es ihm erlaubte, für ausnahmslos jede Buchung Gebühren in Höhe von 0,35 Euro zu berechnen.
Der Bundesgerichthof war der Meinung, dass die besagte Entgeltklausel der Inhaltskontrolle unterfalle. Bedingt durch die Tatsache, dass jede Buchung berechnet werden könne, enthalte sie von den Rechtsvorschriften abweichende Regelungen. So könne die Bank beispielsweise auch ein Entgelt berechnen, wenn beispielsweise durch ihr eigenes Verschulden fehlerhafte Buchungen auf dem Privatgirokonto des Kunden vorkämen und die Bank diese anschließend korrigieren müsste. Gerade hierzu sei sie aber gesetzlich verpflichtet. Da die Klausel von der gesetzlichen Regelung zum Nachteil der Verbraucher abweiche, sei sie unwirksam.
Datum der Urteilsverkündung: 17.01.2015