Es ist keine arglistige Täuschung, in dem Antragsformular für eine Berufsunfähigkeitsversicherung Arztbesuche zu verschweigen, die lediglich Verspannungen und Nackenschmerzen gewidmet waren und schnell behandelt werden konnten.
Eine ehemalige Flugbegleiterin klagte gegen die Aufhebung ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund nicht angegebener Krankheiten und Arztbesuche.
Die Versicherungsgesellschaft warf der Verbraucherin vor, sie zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung arglistig getäuscht zu haben und war daher vom Vertrag zurückgetreten. Die Versicherungsnehmerin hatte verschwiegen, bzw. vergessen anzugeben, dass sie jeweils wegen Verspannungen in der Hüfte und wegen Nackenschmerzen in ärztlicher Behandlung war. Ebenfalls nicht angegeben hatte sie ihre Ameisen- und Bienenstichallergie.
Um eine arglistige Täuschung anzunehmen, müsste es sich allerdings um für die Risikobewertung der versicherten Person relevante Behandlungen oder Erkrankungen handeln. Dies ist dem Gericht zufolge bei akuten, mit einfachen Heilmitteln oder Physiotherapien zu behandelnden Verspannungen und Schmerzen jedoch nicht der Fall. Da im Antragsformular keine Fragen zu Allergien gestellt wurden, hat die ehemalige Flugbegleiterin mit deren Verschweigen ebenfalls keine Täuschungshandlung vorgenommen. Darüber hinaus war auch die Belehrung auf dem Antragsformular über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung nicht formgerecht, da sie weder durch Hervorhebung aufgefallen, noch inhaltlich verständlich gewesen ist.
Das Gericht stelle daher fest, dass die Versicherung nicht beendet wurde, sondern unverändert fortbesteht.
Datum der Urteilsverkündung: 01.03.2017