Urteil des BGH vom 23.09.2008 (XI ZR 253/07)
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Grundsätzlich wird durch die Zustellung des Mahnbescheids die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gehemmt. Der Anspruch muss aber hinreichend individualisiert werden.
Ist ein im Mahnantrag geltend gemachter Anspruch nicht hinreichend konkret oder gar falsch bezeichnet, kann dies die verjährungsunterbrechende Wirkung des Mahnbescheides hindern. Der Angabe "Schadensersatz wegen Beratungsverschulden Immobilienfonds vom 21.10.1994" ist lediglich zu entnehmen, dass die Forderung auf eine fehlerhafte Beratung im Zusammenhang mit einem Darlehen vom 21. Oktober 1994 gestützt werden soll. Der Anspruch ist nicht hinreichend individualisiert und führt nicht zur Hemmung der Verjährung. Anhaltspunkte dafür, dass auch Bereicherungsansprüche geltend gemacht werden sollen, ergaben sich hieraus nicht. Dies aber verfolgte die Kundin einer Sparkasse, die sich Anfang der 90er Jahre zum Zweck der Steuerersparnis an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligte. Die Kundin stützte ihren Bereicherungsanspruch darauf, dass der als Rechtsgrund ihrer Leistung in Betracht kommende Vertrag unwirksam sein, weil sie bei Vertragsschluss nicht wirksam vertreten worden sei.
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs macht deutlich, welches Risiko besteht, wenn ein Verbraucher selbständig einen Mahnantrag ausfüllt und den Erlass eines Mahnbescheids beantragt. Um Falschbezeichnung zu vermeiden, kann es daher unter Umständen empfehlenswert sein, sich beraten zu lassen.
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Datum der Urteilsverkündung: 23.09.2008