Urteil des OLG München vom 01.03.2012 (14 U 2523/11)
Unbewusst oder versehentlich aufgenommene Allergene, die zum Tode einer Person mit entsprechender Reaktionsbereitschaft führen, stellen einen Unfall im Sinne der privaten Unfallversicherung dar.
Ein 15-jähriges Mädchen, das über die Eltern bei einer Unfallversicherung mitversichert gewesen war, hatte unter anderem an Nahrungsmittelallergien gelitten. Es war mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund einer allergischen Reaktion vermutlich nach dem Verzehr von Nuss enthaltender Schokolade am 24.12.2009 verstorben. Die Unfallversicherung hatte die Zahlung verweigert.
Das OLG München gab den klagenden Eltern Recht. Nach dem Gutachten, das insbesondere auf die unstreitigen Feststellungen des behandelnden Notarztes gestützt werden konnte, sei der Tod des Mädchens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Folge einer allergischen Reaktion auf Nahrungsmittel gewesen. Nach Ansicht des Senats stelle das versehentliche bzw. unbewusste Verzehren von Allergenen zusammen mit anderen Nahrungsstoffen einen versicherten Unfall dar. Die Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft vermindere sich auch nicht gemäß Ziffer 3 der GUB wegen der Mitwirkung bereits vorhandener Krankheiten oder Gebrechen (hier: der Allergiebereitschaft) bei den Unfallfolgen. Die Versicherung wurde somit zur Zahlung verurteilt. Die Revision wurde zugelassen.
Datum der Urteilsverkündung: 01.03.2012