Teleflash GmbH
Urteil des BGH vom 20.12.2001 (I ZR 227/99- LG Berlin)
Das Angebot kostenloser Telefongespräche, die dadurch finanziert werden, dass sie alle 90 Sekunden für 20 Sekunden durch Werbung unterbrochen werden, ist weder nach den Grundsätzen zur Telefonwerbung noch nach den Grundsätzen zur Laienwerbung gemäß § 1 UWG als unlauter anzusehen.
Verfassungsbeschwerde vom 03.05.2002 wegen Verletzung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz. Der BGH geht von der falschen Hypothese aus, dass der Anrufer regelmäßig seinen Gesprächspartner auf die Werbeunterbrechung hinweisen wird, somit dessen Einverständnis vorgelegen hat. Tatsächlich ist dies gem. Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts(LG Berlin, klagestattgebendes Urteil vom 20.07. 1999) nicht der Fall. Hierzu hätte dem vzbv Gelegenheit zur Klarstellung gegeben werden müssen.
Die Frage der vorherigen Information über die Werbeunterbrechung ist aber gerade streitentscheidend. Wenn diese nicht vorlag bzw. kein Einverständnis zu einem Telefongespräch mit Werbung gegeben wurde, wäre an sich nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH von unzulässiger Telefonwerbung auszugehen. Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde kann von grundlegender Bedeutung sein und besondere Verbraucherrelevanz haben, wenn auch die Erfolgaussichten unsicher sind.
Datum der Urteilsverkündung: 20.12.2001