Datum: 29.03.2023

Sparkasse darf Zustimmung zu AGB nicht unterschieben

Einstweilige Verfügung gegen Sparkasse Wittenberg

  • vzbv hat Sparkasse Wittenberg wegen untergeschobener Zustimmungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt.
  • Landgericht Dessau-Roßlau folgt der Auffassung des vzbv und erlässt einstweilige Verfügung gegen die Sparkasse.
  • vzbv beobachtet Umgang von Banken und Sparkassen mit BGH-Urteil.
finanzen-ueberweisungsformular-kugelschreiber-fotolia svetlana67-91807395 s.jpg

Quelle: Svetlana67 - fotolia.com

Das Landgericht Dessau-Roßlau hat auf Antrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) eine einstweilige Verfügung gegen die Sparkasse Wittenberg erlassen. Auf Überweisungsträgern der Sparkasse sollten Verbraucher:innen durch ihre Unterschrift nicht nur der Überweisung, sondern gleichzeitig auch den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie dem Preis- und Leistungsverzeichnis zustimmen. Das Gericht untersagte der Sparkasse dieses Vorgehen.

„Kreditinstitute finden immer wieder neue Wege, sich Zustimmungen zu Vertragsänderungen einzuholen. Die Sparkasse Wittenberg hat sich etwas besonders Kreatives einfallen lassen”, sagt David Bode, Referent im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv. „Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Zustimmung unterzuschieben, wenn sie eigentlich nur Geld überweisen wollen, geht deutlich zu weit. Gut, dass auch das Gericht dieser Auffassung ist.”

Durch das Vorgehen der Sparkasse konnten Verbraucher:innen eine vertraglich vereinbarte Leistung – einen Überweisungsauftrag – nicht mehr nutzen, ohne zugleich einer Gesamtvertragsänderung zuzustimmen. Darin sah der vzbv eine aggressive geschäftliche Handlung und einen Verstoß gegen grundlegende Prinzipien des Vertragsrechts. Außerdem bemängelte der vzbv, dass Verbraucher:innen mit einer solchen Ergänzung im Unterschriftsfeld eines Überweisungsträgers nicht rechnen und diese insbesondere für ältere Menschen nicht lesbar sei.

Sparkasse beeinträchtige Entscheidungsfreiheit ihrer Kund:innen

Das Gericht folgte der Rechtsauffassung des vzbv und begründete seine Entscheidung damit, dass Verbraucher:innen in ihrer Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt seien und an der Ausübung ihrer Rechte gehindert würden. Ohne Unterschrift führe die Sparkasse den Überweisungsauftrag nicht aus. Dadurch entstehe für Verbraucher:innen eine Zwangslage, den Änderungen doch zuzustimmen, um eine Überweisung tätigen zu können.

vzbv überprüft Umgang mit Vertragsänderungen

Hintergrund dieses Verfahrens ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. April 2021 (Az.: XI ZR 26/20). Der BGH erklärte Klauseln in den AGB einer Bank für unwirksam, mit denen Änderungen der AGB und der Preise grund- und grenzenlos durch Schweigen der Kund:innen herbeigeführt werden konnten. Da solche Klauseln branchenweit verwendet wurden, begannen einige Banken und Sparkassen in der Folgezeit, die Zustimmung ihrer Kund:innen auf andere Weise einzuholen. Der vzbv beobachtet sehr genau, wie Kreditinstitute mit dem BGH-Urteil umgehen.

Datum der Urteilsverkündung: 27.02.2023
Aktenzeichen: 4 O 643/22
Gericht: Landgericht Dessau-Roßlau

LG Dessau-Roßlau 24.02.2023

Urteil des LG Dessau-Roßlau | 24.02.2023

Ansehen
PDF | 2.72 MB

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option:

Kontakt

Pressestelle

Service für Journalist:innen

presse@vzbv.de +49 30 25800-525

Kontakt

David Bode

Referent Team Rechtsdurchsetzung

info@vzbv.de +49 30 25800-0