Datum: 06.03.2019

Sky darf Programmpakete nicht willkürlich ändern

vzbv-Klage beim Landgericht München überwiegend erfolgreich

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Quelle: jcg_oida - AdobeStock

  • Pay-TV-Anbieter behielt sich umfassende Rechte zur Änderung der abonnierten Programmpakete vor.
  • Abo-Bedingungen ließen auch unzumutbare Änderungen ohne triftigen Grund zu.
  • Landgericht München erklärt zwei von drei strittigen Klauseln für unwirksam.

Sky Deutschland darf sich in seinen Geschäftsbedingungen nicht das Recht einräumen, das vereinbarte Programmangebot beliebig zu ändern oder einzuschränken. Entsprechende Klauseln in den Abo-Bedingungen des Pay-TV-Anbieters sind unwirksam, entschied das Landgericht München I nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).

„Programme und Programmpakte dürfen nicht ohne triftigen Grund und nicht ohne Rücksicht auf die Interessen der Abonnentinnen und Abonnenten geändert oder eingeschränkt werden“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. „Die Gründe und der Umfang möglicher Leistungsänderungen müssen in den Vertragsbedingungen klar und fair geregelt sein.“

Keine Programmänderung ohne triftigen Grund

Sky hatte sich in den Bedingungen vorbehalten, das Programmangebot beliebig zu ändern, solange dessen „Gesamtcharakter“ erhalten bleibt. Der vzbv hatte kritisiert, die Klausel könne selbst unzumutbare Einschränkungen des Programms rechtfertigen, und verwies auf ein Beispiel aus dem vergangenen Jahr. Viele Kunden hatten das Sky Sport Paket vor allem wegen der Übertragung der Formel 1-Rennen abonniert. Damit hatte der Sender kräftig geworben. Doch in der Saison 2018 waren die Rennen nicht mehr bei Sky zu sehen. Die Übertragungsrechte waren dem Unternehmen zu teuer geworden. Kunden, die ihr Abo daraufhin kündigen wollten, ließ Sky mit dem Hinweis auf die strittige Klausel nicht aus dem Vertrag. Da immer noch Sport gezeigt werde, habe sich der Gesamtcharakter des Pakets nicht geändert.

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Sky-Kunden durch die Klausel unangemessen benachteiligt werden. Das Recht zur einseitigen Leistungsänderung sei darin an keinerlei Voraussetzungen geknüpft und ermögliche dem Anbieter eine grundlose Abänderung des abonnierten Programmpakets.

Umfang der Änderungen nicht vorhersehbar

In einer weiteren Klausel erkannten die Abonnenten an, dass der Programminhalt von Sportkanälen und -paketen je nach Verfügbarkeit der jeweiligen Programrechte für Sky variieren könne. Auch dies ist nach Auffassung des Gerichts unzulässig. Das Unternehmen könne zwar ein berechtigtes Interesse an einer Änderung der Programmpakete haben, da es die Verfügbarkeit von Programmen und Lizenzen teilweise nicht beeinflussen könne. Die Klausel enthalte jedoch keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Umfangs der Änderungen. Ihr Wortlaut lasse es zu, den Programminhalt in unzumutbarer Weise zu reduzieren. Dies ging dem Gericht zu weit.

Für zulässig erklärte das Landgericht dagegen eine Klausel, nach der Sky zu Programmänderungen berechtigt ist, die aus lizenzrechtlichen oder technischen Gründen erforderlich sind. Für diesen Fall hatte Sky seinen Kunden allerdings ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Die Forderung des vzbv, Abonnenten müssten auch die Möglichkeit haben, einer unbegründeten oder zu weit gehenden Änderung zu widersprechen und den Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen fortzusetzen, wiesen die Richter zurück. Der vzbv hat hierzu Berufung zum OLG München eingelegt.

Update: In dem Berufungsverfahren vor dem OLG München wurde Sky durch Anerkenntnisurteil vom 03.01.2020 (29 U 824/19) des Weiteren verurteilt, die Verwendung der Änderungsklausel mit Sonderkündigungsrecht zu unterlassen. Die Entscheidungen sind rechtskräftig.

Urteil des Landgerichts München I vom 17.01.2019, Az. 12 O 1982/18, rechtskräftig

Urteil des Oberlandesgericht München vom 03.01.2020, Az. 29 U 824/19, rechtskräftig

Datum der Urteilsverkündung: 06.03.2019

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Urteil des Landgerichts München I vom 17.01.2019, Az. 12 O 1982/18, rechtskräftig

Urteil des Landgerichts München I vom 17.01.2019, Az. 12 O 1982/18, rechtskräftig

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