Urteil des LG Frankfurt vom 28.04.2003 (3-7 O 47/02), rechtskräftig
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Das ständige Werben in herausgegebenen Mitteilungen erzeugt ein positiv falsches Bild des gesamten Unternehmens und unterscheidet sich dadurch von den bisherigen Urteilen zum Schadensersatz bei Aktienkäufen aufgrund falscher Ad-hoc-Mitteilungen. In diesem Fall wird durch die Vielzahl an falschen Mitteilungen ein Unternehmen fingiert, welches in dieser Form nicht existiert und nicht nur über Einzeltatsachen täuscht. Damit begründet das LG Frankfurt den Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Täuschung zugunsten der Anleger.
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Datum der Urteilsverkündung: 28.04.2003