Urteil des BGH vom 26.05.2001 (XI ZR 336/01), rechtskräftig
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Leitet ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kaufaufträge für Aktien verspätet weiter, muss die Bank den entstandenen Schaden ersetzen, hier Lieferung der Aktien gegen Zahlung des ursprünglichen Preises bei ordnungsgemäßer Ausführung. Bei klarem Verschulden der Bank muss der Käufer auch keine Deckungskäufe vornehmen, um ein Mitverschulden zu vermeiden, so nach der Entscheidung des BGH.
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Datum der Urteilsverkündung: 26.05.2001