Ein Stromversorger darf den Stromlieferungsvertrag nicht kündigen, nur weil der Kunde die erteilte Einzugsermächtigung widerruft. Eine entsprechende Vertragsklausel ist unwirksam, entschied das Oberlandesgericht Dresden nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die envia Mitteldeutsche Energie AG.
envia hatte für Privatkunden einen Onlinetarif angeboten, der nur die Zahlung per Einzugsermächtigung vorsah. Nach einer Rücknahme der Einzugsermächtigung sollte der Stromversorger berechtigt sein, den Vertrag zu kündigen. Die Richter stellten klar: Nach der gesetzlichen Regelung hätte envia den Kunden schon vor Vertragsbeginn mindestens zwei Zahlungsweisen anbieten müssen. Wenn Kunden, die sich bereits in dem Vertrag befinden, nun nachträglich ihr Wahlrecht ausüben, sei es sicher nicht zu rechtfertigen, dass ihnen der für sie günstige Vertrag gekündigt wird. Das gelte jedenfalls, wenn der Stromversorger keinen weiteren Tarif anbietet, der sich vom abgeschlossenen Tarif lediglich durch eine Bearbeitungspauschale für eine andere Zahlungsweise unterscheidet.
Datum der Urteilsverkündung: 25.05.2011