Bei dem wirksamen Widerruf eines Fremdwährungsdarlehens, der in Euro ausgezahlt worden ist, ist die Rückabwicklung des Darlehensvertrages ebenfalls in Euro vorzunehmen.
Der Kläger hatte bei der Beklagten im Oktober 2004 zwei Darlehensverträge in Schweizer Franken abgeschlossen. Er erhielt eine Widerrufsbelehrung, die die Formulierung enthielt, dass die Widerrufsfrist „frühestens“ mit dem Erhalt der Belehrung beginne. Im Oktober 2014 kündigte die Beklagte den Vertrag außerordentlich, im Oktober 2015 widerrief der Kläger die Verträge und forderte mit der Klage die Rückabwicklung der Verträge, wobei er der Meinung ist, dass das Wechselkursrisiko durch den Widerruf nunmehr die Beklagte treffe.
Das Landgericht Frankfurt a.M. hat dem Kläger ganz überwiegend recht gegeben. Der Kläger hatte noch das Recht zum Widerruf, weil im Oktober 2015 die Widerrufsfrist aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrungen noch nicht abgelaufen war. Der Widerruf ist zudem weder rechtsmißbräuchlich, noch verwirkt oder verjährt. Das Gericht führt hinsichtlich der Rechtsfolgen aus, dass nicht auf den Gegenwert in Schweizer Franken abzustellen ist, obwohl es sich um ein Fremdwährungsdarlehen handelte, da der Kläger tatsächlich Euro erhalten hat.
Datum der Urteilsverkündung: 23.03.2018