Urteil des LG Aachen vom 08.04.2014 (3 S 76/13)
Spart ein Verbraucher im Rahmen eines Riester-Vertrags und ist dieses Altersvorsorgevermögen (noch) nicht gefördert, aber förderungsfähig, so ist es ebenfalls unpfändbar.
Eine Insolvenzschuldnerin hatte Geld in einem Riester-Vertrag angespart. Im Zuge des Insolvenzverfahrens wollte der Insolvenzverwalter das angesparte Vermögen zur Insolvenzmasse ziehen und hatte vom Versicherungsträger die Abrechnung über den Rückkaufswert und die Auszahlung verlangt.
Die Versicherung war dazu nicht verpflichtet. Geförderte Altersvorsorgevermögen sind einschließlich ihrer Verträge nicht übertragbar und daher auch nicht pfändbar (bzw. zur Insolvenzmasse gehörend). Zwar seien im vorliegenden Fall die Beiträge (noch) nicht gefördert worden, sie wären jedoch förderungsfähig gewesen. Auch wenn der Wortlaut des Gesetzes nicht eindeutig sei, so spreche die Intention des Gesetzgebers eindeutig dafür, dass ebenfalls förderungsfähige Vermögen vom Pfändungsschutz umfasst seien, auch wenn sie (noch) nicht gefördert würden.
Datum der Urteilsverkündung: 08.04.2014