KG Berlin vom 19.08.2013 (23 U 14/13) – nicht rechtskräftig
Ein Reiseveranstalter darf für eine Pauschalreise keine Anzahlung von 35 Prozent des Reisepreises verlangen. Mit diesem Urteil gab das Kammergericht Berlin einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die JT Touristik GmbH statt.
Der Reiseveranstalter hatte von seinen Kunden bereits nach Rechnungserhalt 35 Prozent des Reisepreises als Anzahlung verlangt. Durch die hohe Pauschale werde der Kunde unangemessen benachteiligt, entschied das Kammergericht. Der Kunde habe ein berichtigtes Interesse daran, den Preis möglichst spät zu zahlen, um sicher zu stellen, dass die Leistungen durch den Reiseveranstalter auch wirklich erbracht werden.
Bei Pauschalreisen gelte das Prinzip, dass die Reiseleistung Zug um Zug gegen Zahlung des Reisepreises erbracht werde. Damit sei es nicht vereinbar, wenn der Kunde verpflichtet ist wesentliche Teile des Preises bereits erhebliche Zeit vor Reisebeginn zu leisten. Eine Vorauszahlung von einem Drittel des Reisepreises sei das Äußerste, was einem Reisenden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen abverlangt werden könne.
Datum der Urteilsverkündung: 19.08.2013