Datum: 10.12.2013

Reiseveranstalter darf Flugzeiten nicht beliebig ändern

Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Pauschalreisenden

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Ein Reiseveranstalter darf sich nicht vorbehalten, die bei der Buchung genannten Flugzeiten beliebig zu ändern. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen TUI Deutschland entschieden. Eine Verlegung des Fluges ist danach nur erlaubt, wenn es sachliche Gründe dafür gibt, und zwar auch dann, wenn im Vertrag nur „voraussichtliche“ Flugzeiten genannt sind.

„Das Urteil ist eine gute Nachricht für Reisekunden. Sie erhalten mehr Verlässlichkeit bei der Reiseplanung“, kommentiert Gerd Billen, Vorstand des vzbv, den Richterspruch. Bislang kam es immer wieder vor, dass der Veranstalter kurz vor Reisebeginn mitteilte, dass der Flieger nicht wie gebucht am Nachmittag, sondern schon um sechs Uhr früh oder erst in den späten Abendstunden abhebt. Das kann die ganze Reiseplanung durcheinander bringen: Der schon gebuchte Anschlusszug passt nicht mehr. Oft entstehen zusätzliche Taxi- oder Hotelkosten. Mitunter geht ein voller Urlaubstag verloren.

 

Reiseveranstalter beriefen sich bislang auf eine Klausel in ihren Geschäftsbedingungen, nach der die in der Buchung genannten Flugzeiten völlig unverbindlich sind. „Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen“, hieß es bei TUI, dem größten europäischen Reiseveranstalter.

 

Die BGH-Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass die Klausel unwirksam sei, weil sie die Kunden unangemessen benachteilige. Sie stellten klar: Die Flugzeiten sind Bestandteil des Vertrags, die der Veranstalter nicht ändern kann, wie es ihm gefällt. Zuvor hatte bereits das Oberlandesgericht Celle kritisiert, dass die Klausel dem Unternehmen ermögliche, Kunden zunächst mit attraktiven Flugzeiten am Nachmittag anzulocken, um sie später auf unbeliebte Zeiten in der Nacht umzulegen.

 

Für unwirksam erklärten die Richter auch eine TUI-Klausel, nach der Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros unverbindlich sind. Der Reiseveranstalter dürfe sich einer vertraglichen Bindung, die durch eine Information des Reisebüros zu Stande kommt, nicht entziehen.

 

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10. Dezember 2013, Az. X ZR 24/13

Datum der Urteilsverkündung: 10.12.2013

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