Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen.
Der EuGH hat entschieden, dass in Bezug auf die Vermarktung und die Werbung nach den betreffenden Vorschriften die Bezeichnung "Milch" grundsätzlich allein Milch tierischen Ursprungs vorbehalten ist. Außerdem seien nach diesen Vorschriften - von ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen - Bezeichnungen wie "Rahm", "Sahne", "Butter", "Käse" und "Joghurt" ausschließlich Milcherzeugnissen, also aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, vorbehalten. Nach Auffassung des EuGH können die vorgenannten Bezeichnungen nicht rechtmäßig verwendet werden, um ein rein pflanzliches Produkt zu bezeichnen, es sei denn, es ist in dem die Ausnahmen enthaltenden Verzeichnis aufgeführt, was weder bei Soja noch bei Tofu der Fall sei.
Die Verwendung klarstellender oder beschreibender Zusätze, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen, habe keine Auswirkungen auf dieses Verbot.
Datum der Urteilsverkündung: 14.06.2017