Eine Bank muss als Vermittlerin mit banküblichem kritischem Sachverstand unrealistische Aussagen im Fondsprospekt hinterfragen oder aber darauf hinweisen, dass sie den Prospekt der Fondsgesellschaft nicht auf Plausibilität geprüft habe.
Ein Verbraucher zeichnete Fondsanteile einer Gesellschaft, welche die Errichtung und den anschließenden Betrieb eines Riesenrades mit vermietbaren Gewerbeflächen plante. Diese Beteiligung kam aufgrund einer Werbeveranstaltung seiner Bank zustande. Die Zeichnung der Anteile erfolgte an einem mit der Bank vereinbarten späteren Termin, bei welchem dieser eine entsprechende Belehrung unterschrieb und zu seinen Vermögensverhältnissen und Risikopräferenzen befragt wurde. Der Verbraucher habe sich dabei erkennbar auf die besondere Sach- und Fachkenntnis seiner Hausbank verlassen, weshalb das Oberlandesgericht von einem Beratungsvertrag zwischen dem Verbraucher und der Bank ausgeht.
Der Prospekt vermittelte in seiner Gesamtheit den falschen Eindruck, dass in der Durchführung des Projekts nur mit geringfügigen Abweichungen von der Planung zu rechnen sei. Unter anderem wurden exakte Angaben zu geplanten Nutzflächen gemacht und in der Kalkulation davon ausgegangen, dass 20 Prozent des jährlichen Umsatzes durch die Vermietung der geplanten Gewerbeflächen erzielt würden. Zwar wurde an anderer Stelle auf Risikofaktoren hingewiesen, jedoch kein Zusammenhang mit einer sich damit möglicherweise veränderten Kalkulation hergestellt. Keine Erwähnung findet auch das Risiko, dass ausgewiesene Gewerbeflächen aufgrund noch nicht abgeschlossener Bodenproben überhaupt nicht erstellt werden könnten. Tatsächlich kam es zu Abweichungen von über 40 Prozent.
Aufgrund des Beratungsvertrages schuldete die Bank dem Verbraucher die Prüfung des Prospekts, woraufhin sie hätte feststellen müssen, dass die Risikofaktoren und deren Konsequenzen nicht hinreichend dargestellt waren. Aufgrund der dadurch falschen Anlageentscheidung schuldet sie dem Verbraucher Schadensersatz.
Datum der Urteilsverkündung: 27.09.2016