Urteil des OLG München vom 27.07.2012 (25 U 4610/11)
Eine Versicherung kann das zu zahlende Krankentagegeld herabsetzen, wenn sich die Einkommensverhältnisse des Versicherten infolge der Krankheit verschlechtern.
Ein selbständiger Versicherungsnehmer hatte eine Krankentagegeldversicherung (81,81 Euro/Tag) abgeschlossen. Sein ursprüngliches durchschnittliches monatliches Einkommen hatte sich auf 2.400 Euro netto belaufen. Nachdem er mehrfach längerfristig arbeitsunfähig erkrankt war, hatte die Versicherung einen erneuten Nettoeinkommensnachweis erbeten. Der Versicherte hatte einen Einkommensteuerbescheid übersandt, der in 2008 ein Jahresbruttoeinkommen (Gewerbebetrieb) in Höhe von 5.284 Euro ausgewiesen hatte. Die Versicherung hatte daraufhin eine Anpassung des Krankentagegeldes auf 20 Euro/Tag sowie eine Beitragsanpassung vorgenommen und bei erneuter Krankheit entsprechend gezahlt. Dagegen hatte der Versicherungsnehmer geklagt. Er war der Meinung, dass ihm nach wie vor 81,81 Euro pro Tag zugestanden hätten.
Das OLG München folgte der Argumentation der Versicherung. Die Anpassung des gezahlten Krankengeldes zu Lasten des Versicherten aufgrund der geänderten Einkommensverhältnisse sei durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherers in § 4 I (4) MB/KT gedeckt. Die Regelung sei weder überraschend noch unwirksam. Die Klausel sei auch nicht deswegen unbillig, weil sie nicht nach den Gründen für das gesunkene Einkommen differenziere. Die Argumentation des Versicherten, dass sein niedrigeres Einkommen durch seine Krankheit hervorgerufen sei und er als Selbständiger in seinem Einkommen nicht mit einem Angestellten gleichzusetzen sei, greife daher nicht. In der Regel sei nicht nachprüfbar, welcher Anteil der Einkommensminderung beim Selbständigen auf die Krankheit und welcher auf andere Faktoren zurückzuführen sei.
Durch die Krankentagegeldversicherung sollten die durch einen vorübergehenden Ausfall der Arbeitskraft des Versicherten entstehenden Vermögensnachteile durch Zahlung eines pauschalen Betrags abgedeckt werden. Es werde kein umfassender Krankheitsschutz versprochen, sondern lediglich eine Zahlung für konkrete Arbeitsunfähigkeitszeiten unter näheren Voraussetzungen. Ein „Rundumschutz“ gegen durch Krankheit bedingte negative finanzielle Auswirkungen sei dies nicht. Durch das gesunkene Einkommen des Versicherten sei die Anpassung des Krankentagegelds gerechtfertigt.
Datum der Urteilsverkündung: 27.07.2012