Datum: 18.10.2012

PKV darf vorbehaltlos erstattete Arztrechnungen nicht zurückverlangen

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 18.10.2012 (3 U 278/11)

Erstattet der Krankenversicherer vorbehaltlos solche Rechnungen, über deren Erstattungsfähigkeit bereits ein Rechtsstreit geführt wird und die nach gerichtlichem Hinweis durch Ärzte noch einmal neu erstellt wurden und zudem durch den Prozessbevollmächtigten des Versicherten unter Hinweis auf diese Umstände beim Versicherer eingereicht werden, kann er die geleistete Zahlung nicht zurück verlangen.

Ein Versicherter hatte bei seiner privaten Krankenversicherung Rechnungen, die im Zusammenhang mit einer Krebstherapie erstellt worden waren, eingereicht.Es hatte sich um Rechnungen für eine Electric Cancer Therapie (ECT; Galvanotherapie) sowie begleitende Magnetresonanztomographie- und Computertomographie-Untersuchungen gehandelt. Die private Krankenversicherung hatte eine Erstattung abgelehnt, worauf der Versicherungsnehmer Klage erhob. Auf gerichtlichen Hinweis hatte er anschließend die Rechnungen neu erstellen lassen und durch seinen Prozessbevollmächtigten erneut einreichen lassen. Ein Teil der Rechnungen war bezahlt worden, die Versicherungsgesellschaft hatte jedoch kurz darauf die Zahlung zurückverlangt. Es hätte sich um ein Versehen gehandelt.

Das OLG Frankfurt hielt das Zahlungsverlangen des Versicherten überwiegend für zulässig. Zwar sei in der vorbehaltlosen Zahlung der Versicherung noch kein Anerkenntnis zu sehen. Allerdings habe im speziellen Fall die Anwältin des klagenden Versicherungsnehmers die Rechnungen der Versicherung eingereicht, die zudem nach gerichtlichem Hinweis im laufenden Verfahren bereits neu erstellt worden seien und auf diese Umstände im Begleitschreiben hingewiesen. Die Versicherung hätte prüfen müssen, ob sie ihre Einwände gegen diese Rechnungen weiter aufrechterhält. Da sie dies nicht getan habe, komme dies einem Anerkenntnis der Forderung des Versicherungsnehmers gleich.

Im Übrigen stellte das Gericht fest, dass eine Electric Cancer Therapie (ECT; Galvanotherapie) bei der Krebsbehandlung auch nicht bei einer privaten Krankenversicherung erstattungsfähig sei (Stand: 2012).

Datum der Urteilsverkündung: 18.10.2012

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