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Urteil des LG Bonn vom 19.03.2014 (5 S 236/13)
Pfändungsschutz für Guthaben auf einem P-Konto (Pfändungsschutzkonto) kann ebenfalls für einmalige Zahlungen, die im Folgemonat aufgrund der Auszahlungssperre unpfändbar sind, bestehen.
Auf einem P-Konto (Pfändungsschutzkonto) waren Gelder eingegangen. Diese hatte ein Gläubiger des Kontoinhabers zu pfänden versucht und daraufhin den Kontoinhaber verklagt.
Das LG Bonn gab in zweiter Instanz dem Kontoinhaber Recht. Inzwischen kann ein Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850 k Abs. 7 ZPO am Monatsende nur dann an Gläubiger ausgezahlt werden, wenn es den Betrag, der dem Kontoinhaber für den Folgemonat zusteht, übersteige. Die Vorschrift diene der Beseitigung der zuvor entstandenen sogenannten Monatsanfangsproblematik. Durch die Regelung solle verhindert werden, dass die am Ende eines Monats auf einem Pfändungsschutzkonto eingehenden Zahlungen, die für den Folgemonat zur Lebenssicherung des Schuldners bestimmt sind, diesem entzogen würden. Somit könne ein pfändungssicheres Guthaben auch dadurch entstehen, dass Beträge aufgrund der Auszahlungssperrfrist noch nicht an etwaige Gläubiger überwiesen worden seien.
Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass lediglich zukünftige Forderungen geschützt seien oder dass nur bestimmte Geldeingänge (wie beispielsweise Sozialleistungen) vom Pfändungsschutz erfasst seien.
Datum der Urteilsverkündung: 19.03.2014