Datum: 19.08.2014

Onlineanbieter darf nicht mit kostenloser Registrierung in teure Abos locken

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

LG Köln vom 19.08.2014 (Az. 33 O 245/13) – nicht rechtskräftig
Ein Internetanbieter darf nicht mit einer kostenlosen Anmeldung werben, wenn er die versprochene Dienstleistung nur gegen ein entgeltpflichtiges Abonnement anbietet. Außerdem muss er klar über Kosten und Bedingungen informieren, zu denen sich ein Probe-Abo verlängert. Das hat das Landgericht Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Flirtcafe online GmbH entschieden.

„Jetzt kostenlos anmelden“ – so lud die Internetseite Flirtcafe.de zum „Chatten, Flirten, Daten“ ein. Kunden, die sich registrierten, konnten danach aber lediglich ein eigenes Profil erstellen und die Profile anderer Teilnehmer einsehen. Kontakte knüpfen, Nachrichten empfangen und senden war über das Portal nur als kostenpflichtiges Abonnement möglich. Voreingestellt war dafür ein 10-tägiges Probeabo für 1,99 Euro. Dieses verlängerte sich automatisch um 6 Monate  zum Preis von insgesamt 468 Euro, sofern der Kunde das Probeabo nicht innerhalb von einer Woche kündigte.

Die Werbung mit der kostenlosen Registrierung ist irreführend, entschied das Landgericht Köln. Denn die als kostenlos beworbene Dienstleistung eines Datingportals könne tatsächlich nur gegen Entgelt in Anspruch genommen werden. Dass eingeschränkte Funktionen wie das Erstellen eines Profils nach der Anmeldung kostenlos zur Verfügung stehen, ändere daran nichts.

Zudem verstieß das Unternehmen gegen das seit August 2012 geltende „Gesetz zum besseren Schutz vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Danach müssen Anbieter ihre Kunden vor Absenden der Bestellung deutlich über die wesentlichen Vertragsbestandteile informieren. Auf der Bestellseite von Flirtcafe fehlte jedoch die Kündigungsfrist, der hohe Preis der automatischen Abo-Verlängerung war versteckt platziert und schwer zu lesen.

Datum der Urteilsverkündung: 19.08.2014

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flirtcafe LG Koeln 33 O 245 13

Flirtcafe online GmbH, Urteil des LG Köln vom 19.08.2014

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