Datum: 21.07.2017

Online-Versand muss Lastschrift von luxemburgischem Konto ermöglichen

Urteil des Landgerichts Freiburg (Breisgau) vom 21. Juli 2017 (6 O 76/17, nicht rechtskräftig)

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Quelle: Gina Sanders – fotolia.com

Gibt ein Verbraucher, der in Deutschland wohnt, für eine Lastschriftzahlung in Euro sein luxemburgisches Bankkonto für den Bankeinzug an, muss dies vom Händler akzeptiert werden.

Verbraucher, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, konnten beim Online-Versandhändler Pearl.de nicht per Lastschrift von ihrem Luxemburger Konto abbuchen lassen. Der Händler akzeptierte die Angabe des luxemburgischen Kontos nicht. Dagegen klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband. Er sah darin einen Ver­stoß gegen Art. 9 Absatz 2 der SEPA-Verordnung. Sie erlaube es, im Euro-Raum von jedem Konto aus zu bezahlen. Die Regelung diene damit auch dem Ver­­braucher­schutz. Die beklagte Pearl GmbH sah das anders: Ziel der SEPA-Verordnung sei es, einen integrierten Markt für elektronische, grenzüberschreitende Zahlungen in Euro zu schaffen. Es gehe also nicht um Verbraucherschutz, sondern allein um die Schaffung eines integrierten Zahlungs­verkehrsmarktes.

Das Landgericht Freiburg gab dem vzbv Recht: Art. 9 Absatz 2 der SEPA-Ver­ordnung sei ein Verbraucherschutzgesetz. Denn neben der Schaffung des integrierten Zahlungsmarktes sollen auch Verbraucher die freie Entscheidung haben, in welchem Mitgliedsstaat sie ihr Konto unterhalten. Das luxemburgische Konto eines in Deutschland wohnenden Verbrauchers nicht zu akzeptieren, sei daher ein Verstoß gegen die Verordnung, entschied das Landgericht.

 

Datum der Urteilsverkündung: 21.07.2017

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Online-Versand muss Lastschrift von luxemburgischem Konto ermöglichen | Urteil des Landgerichts Freiburg (Breisgau) vom 21. Juli 2017 (6 O 76/17, nicht rechtskräftig)

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