Gibt ein Verbraucher, der in Deutschland wohnt, für eine Lastschriftzahlung in Euro sein luxemburgisches Bankkonto für den Bankeinzug an, muss dies vom Händler akzeptiert werden.
Verbraucher, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, konnten beim Online-Versandhändler Pearl.de nicht per Lastschrift von ihrem Luxemburger Konto abbuchen lassen. Der Händler akzeptierte die Angabe des luxemburgischen Kontos nicht. Dagegen klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband. Er sah darin einen Verstoß gegen Art. 9 Absatz 2 der SEPA-Verordnung. Sie erlaube es, im Euro-Raum von jedem Konto aus zu bezahlen. Die Regelung diene damit auch dem Verbraucherschutz. Die beklagte Pearl GmbH sah das anders: Ziel der SEPA-Verordnung sei es, einen integrierten Markt für elektronische, grenzüberschreitende Zahlungen in Euro zu schaffen. Es gehe also nicht um Verbraucherschutz, sondern allein um die Schaffung eines integrierten Zahlungsverkehrsmarktes.
Das Landgericht Freiburg gab dem vzbv Recht: Art. 9 Absatz 2 der SEPA-Verordnung sei ein Verbraucherschutzgesetz. Denn neben der Schaffung des integrierten Zahlungsmarktes sollen auch Verbraucher die freie Entscheidung haben, in welchem Mitgliedsstaat sie ihr Konto unterhalten. Das luxemburgische Konto eines in Deutschland wohnenden Verbrauchers nicht zu akzeptieren, sei daher ein Verstoß gegen die Verordnung, entschied das Landgericht.
Datum der Urteilsverkündung: 21.07.2017