Die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung an die Öffentlichkeit durch Herunterladen fällt unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe" und ist damit erlaubnispflichtig.
Zwei holländische Verbände, deren Ziel die Vertretung der Interessen der niederländischen Verleger ist, erhoben in den Niederlanden Klage und beantragten, dem Beklagten zu untersagen, Mitgliedern des von ihm gegründeten sogenannten Leseklubs auf seiner Website E-Books zugänglich zu machen oder diese Bücher zu vervielfältigen. Die Kläger machen geltend, dass diese Tätigkeiten Urheberrechte ihrer Mitglieder an diesen E-Books verletzten; das Anbieten „gebrauchter“ E-Books zum Verkauf stelle eine unbefugte öffentliche Wiedergabe dieser Bücher dar.
Der Europäische Gerichtshof urteilte, dass die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung durch Herunterladen nicht unter den Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ falle. Das Gericht führte aus, dass der Begriff in weitem Sinne verstanden werden muss. Er umfasst jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe erfolgt, nicht anwesend ist. Somit ist jede Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks umfasst. Daher ist nach der Ansicht des Gerichtshofs die Zugänglichmachung der betreffenden Werke an jede Person, die sich auf der Website des Leseklubs registriert, als „Wiedergabe" eines Werks anzusehen, ohne dass es hierfür erforderlich wäre, dass die betreffende Person diese Möglichkeit wahrnimmt, indem sie das E-Book tatsächlich von dieser Website abruft. Da im Leseklub mehrere Personen nacheinander Zugang zu demselben Werk haben können, ist die Anzahl dieser Personen auch erheblich; eine öffentliche Wiedergabe liege demnach vor.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.
Datum der Urteilsverkündung: 19.12.2019