Datum: 27.03.2012

OLG Schleswig-Holstein: Gebührenklauseln im Prepaid-Vertrag sind unzulässig

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

2 U 2/11, Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht vom 27.03.2012

Nach dem Landgericht Kiel teilt auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Rechtsauffassung des vzbv und hat die Berufung von klarmobil zurückgewiesen.

Keine Gebühr für Restguthaben  

Kunden, die sich nach einer Vertragskündigung eines Prepaid-Vertrages das Restguthaben auszahlen lassen wollen, sollten dafür sechs Euro bezahlen. Laut Gericht stellt die Auszahlung des Restguthabens jedoch keine echte Leistung dar, da der Kunde ohnehin Anspruch darauf habe.  

Keine Änderung der Vertragsbedingungen  

Klarmobil hatte sich vorbehalten, sämtliche Vertragsbedingungen im Prepaid-Tarif nachträglich durch eine Mitteilung an den Kunden zu ändern. Nach Meinung der Richter gibt das dem Unternehmen aber die Möglichkeit zu einer einseitigen und beliebigen Änderung der AGB, ohne den Kunden zu beteiligen. Außerdem könne der Preis erhöht werden, ohne den Umfang einzugrenzen und den Kunden die Möglichkeit zu geben, vor Wirksamkeit der Änderung kündigen zu können, urteilte das Gericht.  

Mahngebühr und Gebühr für Rückgabe der Lastschrift zu hoch  

Für jede Mahnung kassierte klarmobil 9,95 Euro, ohne es vom Verzugseintritt abhängig zu machen. Die Rückgabe einer Lastschrift wegen eines ungedeckten Kontos sollten Kunden mit 19,95 Euro büßen. Beide Gebühren erklärte das Gericht für unzulässig, weil diese den zu erwartenden Schaden weit übersteigen würden.

Datum der Urteilsverkündung: 27.03.2012

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Klarmobil, OLG Schleswig Holstein vom 27.03.2012

Klarmobil, OLG Schleswig Holstein vom 27.03.2012

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