Urteil des BGH Karlsruhe vom 25.10.2005 (XI ZR 402/03)
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Der Kläger, ein damals 52 Jahre alter Kaufmann, beteiligte sich im Jahr 1991 an einem in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Immobilienfonds.
Durch privatschriftliche Erklärung trat der Kläger der GbR unter Übernahme einer Gesellschaftseinlage von 150.000 DM bei. Nach dem Inhalt der Beitrittserklärung war ihm bekannt, dass er über seinen Eigenkapitalanteil hinaus quotal für die zur Finanzierung des Gesellschaftszwecks aufgenommene Fremdfinanzierung und sonstige Verbindlichkeiten haftete.
Der BGH verkündete, dass die im Darlehensvertrag einer kreditsuchenden BGB-Gesellschaft enthaltene Verpflichtung der Gesellschafter, sich in Höhe der auf ihre jeweilige Gesellschaftsbeteiligung entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen, nicht nur Sicherungszwecken dient, sondern auch dazu, die darlehensvertragliche Haftung der Gesellschafter zu beschränken. Eine derartige Verpflichtung sei daher nicht unangemessen und damit wirksam.
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Datum der Urteilsverkündung: 25.10.2005