Urteil des BGH vom 05.03.2009 (III ZR 302/07)
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Ein Anlageberater muss dem Anleger nicht über negative Presse der empfohlenen Anlageform berichten. Sofern die Berichterstattung keinen nennenswerten Informationscharakter bietet und über die Risiken der Anlage anderweitig aufgeklärt wird, ist dies nicht notwendig.
Ein Anlageberater hatte einem Ehepaar einen geschlossenen Immobilienfonds empfohlen. Der Fonds erfüllte die Erwartungen der Anleger nicht. Der Ehemann ist zwischenzeitlich verstorben, so dass die Ehefrau gegen den Anlageberater klagte. Ihrer Meinung nach hätte der Anlageberater über eine negative Berichterstattung in der Presse berichten müssen. Dies sieht der Bundesgerichtshof (BGH) anders. Der Verkaufsprospekt hatte auf die mit der Anlage verbundenen Risiken detailliert hingewiesen. Weiterhin war der Zeitungsartikel älteren Datums und nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ohne nennenswerten eigenständigen Informationscharakter. Darüber hinaus sei die Ehefrau nicht berechtigt, die Klage ohne Einbeziehung der weiteren Erben gegen den Anlageberater alleine zu führen.
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Datum der Urteilsverkündung: 05.03.2009