Datum: 26.01.2018

Negativzinsen für Geldanlagen in laufenden Vertragsbeziehungen rechtswidrig

Urteil des Landgericht Tübingen vom 26.01.2018 (4 O 187/17)

urteile-vzbv-fotolia_45599622.jpg

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Die nachträgliche Einführung von Negativzinsen per Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Bestandsverträge über Einlagen von Privatkunden ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Vorschriften unvereinbar und daher unzulässig.

Die Volksbank Reutlingen hatte durch eine Änderung ihrer AGB Negativzinsen für bestimmte Tages- und Festgeldkonten von Privatkunden eingeführt. Dies bedeutet, dass die Kunden in bestimmten Fällen Zinsen auf ihr Guthaben an die Volksbank zahlen sollten. Daraufhin mahnte sie die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ab. Die Volksbank Reutlingen nahm die Negativzinsen infolgedessen zurück, gab allerdings nicht die geforderte Unterlassungserklärung ab. Die Verbraucherzentrale verklagte deswegen die Volksbank.

Das Landgericht Tübingen hat der Klage stattgegeben und die angegriffenen Klauseln für unwirksam erklärt. Begründet wird dies damit, dass die Klauseln in Bezug auf bestehende Verträge von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Vorschriften abwichen. Durch AGB können nicht nachträglich bei bereits abgeschlossenen Einlagegeschäften einseitig durch die Bank eine Entgeltpflicht für den Kunden eingeführt werden. Eine solche gibt es weder im Darlehensrecht noch beim unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gebe. Die Klauseln sind insgesamt unwirksam, weil eine Unterscheidung zwischen Altverträgen und Neuverträgen nicht enthalten waren. Das Landgericht Tübingen deutet in dem Urteil jedoch an, dass es Negativzinsen für Privatanleger nicht grundsätzlich für unzulässig hält, in Neuverträgen soll eine entsprechende Vereinbarung geschlossen werden dürfen.

Datum der Urteilsverkündung: 26.01.2018

Weitere Informationen

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option: