Urteil des OLG Köln vom 15.07.2005 (6 U 227/04)
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Das OLG Köln hat entschieden, dass sich der Anleger bei einer fehlgegangenen Kapitalanlage ein Mitverschulden von 50 Prozent anrechnen lassen muss (§ 254 Abs. 1 BGB), wenn er den ausgehändigten Prospekt eines Anlagevermittlers nicht aufmerksam liest und zu vermuten ist, dass der Anleger aufgrund seines Bildungsstandes und bisherigen Anlageverhaltens die Gefahr eines Totalverlustes eines geschlossenen Immobilienfonds hätte erkennen können.
Der Anleger hatte sich, mit dem Ziel, eine Altersvorsorge aufzubauen, an einem geschlossenen Immobilienfonds mit 76.000 € beteiligt, dessen größter Teil durch ein Darlehen finanziert wurde. Das Risiko des Totalverlustes wurde auf Seite 30 des Prospektes beschrieben. Das Gericht sprach dem Anleger einen Schadensersatz aus fehlerhafter Anlagevermittlung von 50 Prozent des entstandenen Schadens zu.
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Datum der Urteilsverkündung: 15.07.2005