Datum: 04.09.2018

Mietminderung wegen muffigem Abwassergeruch

Beschluss des BGH vom 04.09.2018 (VIII ZR 100/18)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Ein Mieter verliert das Mietminderungsrechts auch bei ohne Vorbehalt weiterbezahlten vollen Miete nicht, wenn er davon ausgegangen ist, dass er für eine Minderung ein Einverständnis des Vermieters benötigt.

Der Mieter einer Wohnung bemerkte einen muffigen Abwassergeruch, der wiederkehrend auftrat, jedoch in der Intensität unterschiedlich ausgeprägt war. Er zeigte diesen Mangel dem Vermieter an und bezahlte seine Miete zunächst in voller Höhe weiter, es dauerte jedoch mehr als zweieinhalb Jahre bis zur Behebung des Mangels. Der Mieter fragte beim Vermieter an, ob dieser mit einer Mietminderung in Höhe von 15 Prozent einverstanden sei, was dieser jedoch ablehnte. Daraufhin zahlte der Mieter drei Monatsmieten nicht, woraufhin der Vermieter diese einklagte. Er meint, dass der Mieter aufgrund der vorbehaltslos weiterbezahlten vollen Miete sein Recht zur Mietminderung verloren habe.

Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Er führt aus, dass der Mieter sein Mietminderungsrecht nur dann verliere, wenn er positiv gewusst habe, dass er nach der Rechtslage nicht die volle Miete zahlen musste. Dies ist hier jedoch nicht der Fall gewesen. Der Mieter hatte nicht gewusst, dass eine Mietminderung gesetzlich bei Vorliegen eines Mangels eintritt, wenn dieser Mangel die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache mindert und er dem Vermieter angezeigt worden ist. Da hier der Mieter davon ausgegangen ist, dass es zur Minderung des Einverständnisses des Vermieters bedürfe, habe er bei der Zahlung gerade kein positives Wissen davon gehabt. Der BGH hat im Hinblick auf den vorliegenden Mangel sodann eine Minderung in Höhe von 10 Prozent der Bruttomiete als angemessen angenommen. 

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Datum der Urteilsverkündung: 04.09.2018

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